In seiner Sitzung vom 29.04.2004 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Dorfgebiet Deutenhausen" eingeleitet.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Über die vorgebrachten Einwendungen wurde entschieden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 30.09.2004 festgestellt und dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat mit Bescheid vom 14.12.2004, Az. 610-2; Nr. 198, Sg. 40, diese Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht genehmigt mit der Auflage, dass auf Fl.Nr. 1, Gemarkung Deutenhausen, entlang der Staatsstraße 2064 eine Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmisionschutzgesetzes festzusetzen ist. Die Tiefe der einzutragenden Fläche hat, gemessen ab Straßenmitte der Staatsstraße 30 m zu betragen.

Der Stadtrat ist dieser Auflage mit Beschluss am 27.01.2005 beigetreten. Der Plan zur 23. Flächennutzungsplan-Änderung wurde dementsprechend ergänzt. Der geänderte Plan wird nochmals in der Zeit vom 14.02.2005 mit 02.03.2005 samt Erläuterungsbericht im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes für Jedermann öffentlich ausgelegt. Während dieser erneuten, nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB a. F. auf zwei Wochen verkürzten Auslegung können Anregungen nur zu den geänderten Bestimmungen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtbauamt vorgebracht werden.

Mit dem Beschluss wurde die ergänzte Fassung der 23. Flächennutzungsplan-Änderung festgestellt für den Fall, dass während der erneuten Auslegung keine Bedenken oder Anregungen eingereicht werden. Der Zeitpunkt, in dem die Änderung rechtsverbindlich wird, wird gesondert bekannt gegeben.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister