In seiner Sitzung vom 29.04.2004 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Dorfgebiet Deutenhausen" eingeleitet. Die Grundstücke sind derzeit im Flächennutzungsplan als Grünflächen bzw. Ortsrand dargestellt. Sie werden nunmehr als Flächen für Dorfgebiet, öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" und Ortsrand festgesetzt.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht in seiner Sitzung am 30.09.2004 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 14.12.2004, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 198, mit der Maßgabe der Festsetzung von "Immissionsschutzbereichen" genehmigt. Der Stadtrat ist dieser Auflage gefolgt. Während der nochmaligen öffentlichen Auslegung sind keine weiteren Einwände vorgebracht worden, so dass die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Stadtrat am 16.03.2005 endgültig beschlossen wurde.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet "Dorfgebiet Deutenhausen" verbindlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über den Erläuterungsbericht sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a. F. vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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