Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 03. März 2005 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 310 % und der Grundsteuer B auf 330 % für das Kalenderjahr 2005 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2004 ist damit keine Änderung eingetreten.

Hiermit wird gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. ; S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2005 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest-gesetzt. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2005 wird deshalb verzichtet. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Weilheim i.OB angefochten werden.

Die Grundsteuer wird - wie bisher - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2005 fällig. Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis zu 15,-- € am 15. August 2005 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge bis zu 30,-- € am 15. Februar 2005 und am 15. August 2005 je zur Hälfte fällig.

Satdt Weilheim i.OB, 04.03.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

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