Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 18.03.2005

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebühren-satzung):

§ 1 - Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Leistungen der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB Gebühren. Die Jahresgebühren für ein Schuljahr werden in der Regel in 12 monatlichen Raten erhoben. Entsprechendes gilt auch für die Gebühren für ein Teilschuljahr, z.B. bei Aufnahme im laufenden Schuljahr.

§ 2 - Grundgebühr

(1) Für den Unterricht in der Musikschule wird eine Grundgebühr erhoben.

(2) Die Grundgebühr allein berechtigt zum Besuch eines Kurses in den Abteilungen "1. Grundfächer", "3. Ensemblefächer" oder, soweit nichts anderes festgelegt ist, "5. Ergänzende Einrichtungen". Sie wird auch dann nur einmal erhoben, wenn der Schüler Unterricht in mehreren Fächern besucht.

(3) Die Grundgebühr kann für bestimmte Kurse im Benehmen mit dem zuständigen Referenten im Stadtrat gesenkt oder aufgehoben werden. Diese Ausnahmen sind möglichst in der Ausschreibung bekannt zu geben.

§ 3 - Zusatzgebühr

Für den Unterricht in den Abteilungen "2. lnstrumentalunterricht" und "4. Förderklasse" wird neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer (§ 5).

§ 4 - Auswärtige Schüler

(1) Mit Schülern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB und der ange-schlossenen Gemeinden haben, wird durch eine jeweils abzuschließende Sondervereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB und die Musikschulgebühren-satzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

(2) Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann nur gewährt werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen deren Ersatz durch die Heimatgemeinde geregelt ist.

§ 5 - Gebührensätze

Für den Unterricht an der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB gelten die nachfolgenden Gebührensätze:

(1) Grundgebühr - Jahresgebühr / monatliche Rate

1. Allgemeine Grundgebühr - 198,-- / 16,50

2. Ermäßigte Grundgebühr (Orchester, Chor) - 96,-- / 8,--.   

(2) Zusatzgebühren für Unterricht in den Abteilungen "Instrumentalunterricht" und "Förderklasse"

1. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Min.)

  • je Schüler - 126,-- / 10,50
  • mit Fach Klavier - 144,-- / 12,--

2. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Min.)

  • je Schüler - 228,-- / 19,--
  • im Fach Klavier - 258,-- / 21,50

3. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Min.)

  • je Schüler - 198,-- / 16,50
  • im Fach Klavier - 222,-- / 18,50

4. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Min.)

  • je Schüler - 330,-- / 27,50
  • im Fach Klavier - 360,-- / 30,--

5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Min.)

  • je Schüler - 348,-- / 29,--
  • im Fach Klavier - 378,-- / 31,50

6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Min.)

  • je Schüler - 198,-- / 16,50
  • im Fach Klavier - 222,-- / 18,50

7. Einzelunterricht 30 Minuten - 498,-- / 41,50, im Fach Klavier - 462,-- / 38,50

8. Einzelunterricht 45 Minuten - 744,-- / 62,--, im Fach Klavier - 690,-- / 57,50

9. Förderklasse - 690,-- / 57,50

(3) Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf die Gebühren nach Abs. 1 und 2 in den ersten drei Jahren ein Aufschlag in Höhe von 40 v. H., im vierten Jahr in Höhe von 60 v. H. und vom fünften Jahr an in Höhe von 80 v. H. berechnet. Als Jahr wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist. Diese Regelung gilt nicht für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50 Prozent.

(4) Bei Erwachsenen, die seit mindestens 15. Februar 2002 im Unterricht sind, wird der bisherige Unterricht als erstes Jahr gerechnet. Bei Erwachsenen, die bereits zwei oder mehr Jahre Unterricht erhalten, wird der bisherige Unterricht einheitlich mit zwei Jahren angerechnet.

(5) Schülern aus den Gemeinden Bernried und Tutzing wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach Abs. 1 und 2 abzüglich etwaiger Ermäßigungen ein Zuschlag von 15 v.H. in Rechnung gestellt. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von € 10,--  /Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e.V. bereits an der Instrumentenbeschaffung beteiligen.

§ 6 - Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Unterrichts.

(2) Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule aufgehoben werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen den Unterricht nicht wahrnehmen kann.

§ 7 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

§ 8 - Gebührenerhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

(1) Gebührenerhöhungen wegen unausweichlicher Veränderungen während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung der Gruppe) müssen von den Gebührenschuldnern getragen werden.

(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers von drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

(3) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

(4) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

§ 9 - Ermäßigung

(1) Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schüler aus nichtangeschlossenen Gemeinden bzw. für Bernrieder und Tutzinger Schüler) werden

  • bei 2 Schülern aus einer Familie   um 13 v.H.,
  • bei 3 Schülern aus einer Familie   um 25 v.H.,
  • bei 4 Schülern aus einer Familie   um 38 v.H.,
  • bei 5 Schülern aus einer Familie   um 50 v.H.,
  • bei 6 Schülern aus einer Familie   um 63 v.H.,
  • bei 7 Schülern aus einer Familie   um 75 v.H.,
  • bei 8 Schülern aus einer Familie   um 88 v.H.,
  • bei 9 und mehr Schülern aus einer Familie um 90 v.H.,

ermäßigt (Familienermäßigung).

Bei der Feststellung der Anzahl der Schüler aus einer Familie werden Schüler, die nur die ermäßigte Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 bezahlen, nicht mitgezählt.

(2) Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils für den Landkreis Weilheim-Schongau gültigen Regelsätzen der Sozialhilfe errechnet. Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der doppelten Regelsätze der Sozialhilfe plus den Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegenübergestellt.

Die Gebühren werden bei einem Nettoeinkommen

  • bis 100 v.H. des Vergleichsbetrages  um 25 v.H.,
  • bis 75 v.H. des Vergleichsbetrages  um 50 v.H.,
  • bis 60 v.H. des Vergleichsbetrages  um 75 v.H.,
  • bis 50 v.H. des Vergleichsbetrages  um 90 v.H.

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.

(3) Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von Mangelinstrumenten Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für die die Grund-, Zusatz- und Mietgebühren längstens ein Jahr lang um die Hälfte reduziert werden.

§ 10 - Beihilfen

In besonderen Fällen kann die Musikschule Beihilfen gewähren.

§ 11 - Miete und Ausleihe

(1) Die Mietgebühr richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert. Sie beträgt für Instrumente mit einem

Wiederbeschaffungswert / Jahresgebühr / monatliche Rate

  • bis 500,-- / 84,-- / 7,--
  • bis 1.000,-- / 120,-- / 10,--
  • bis 2.000,-- / 156,-- / 13,--
  • über 2.000,--/ 192,-- / 16,--

(2) In besonderen Fällen können Instrumente gebührenfrei verliehen werden. Die Leihzeit wird im Einzelfall festgelegt.

§ 12 - Zahlungsweise - Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. In der Regel werden die Gebühren jeweils am 10. des laufenden Monats per Lastschrift abgebucht. Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 26.04.1996 einschließlich der hierzu ergangenen acht Änderungssatzungen außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 18.03.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister