Mit Beschluss vom 18.07.2005 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Paradeisstraße" für den Bereich der Ybelherstraße, eingeleitet.

Gegenstand war die Anhebung der Dachneigung von 30° auf 35°, die Zulassung von Dachgauben und einer dritten Wohneinheit, geringe Ausweitung der Baugrenzen für eingeschossige Erker und eine zusätzliche Doppelgarage. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Einwendungen wurden gegen die Erhöhung der Dachneigung und eine 3. Wohneinheit vorgebracht. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich auf die Zulassung einer 3. Wohneinheit und die Erhöhung der Dachneigung verzichtet, da auch bei 30° Neigung das Landratsamt Weilheim-Schongau Gauben zulässt.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 19.09.2005 diese Änderungsvorschläge zurückgenommen. Die 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wurde in der reduzierten Fassung (nur Baugrenzen für eingeschossige Erker und eine zusätzliche Doppelgarage) samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.09.2005 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des An-spruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weil-heim i.OB geltend gemacht wurden. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an