I. Aufgrund des Art. 68 i. v. m. mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO-, erlässt die Stadt folgende Nachtragshaushaltssatzung, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 schließt unverändert im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 23.192.930,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.040.270,00 € ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Weilheim i.OB für die Betriebszweige - Wasserversorgung, Stadtentwässerung und Tiefgarage - wird

  • im Erfolgsplan
  • bei den Erträgen und
  • bei den Aufwendungen

auf 4.849.500,00 € und im Vermögensplan

  • bei den Einnahmen und
  • Ausgaben

mit 2.183.000,00 € unverändert festgesetzt.

(3) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim) wird im Erfolgsplan

  • bei den Erträgen mit 5.184.610,00 €
  • und bei den Aufwendungen auf 5.284.610.00€

und im Vermögensplan

  • bei den Einnahmen und
  • Ausgaben

mit 2.473.120,00 € unverändert festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird - wie bisher - auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

(2) Eine Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan der Stadtwerke ist - wie bisher - nicht vorgesehen.

(3) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheims wird auf 3.000.000,00 Mio. € neu festgesetzt.

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt von 1.580.000,00 € bleibt unverändert.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan der Stadtwerke und des Städt. Bürgerheimes werden - wie bisher - nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 § 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan von 2.000.000,00 € bleibt unverändert.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke von 500.000,00 € bleibt unverändert.

(3) Der Höchstbetrag der. Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes von 500.000,00 € bleibt unverändert.

 § 6

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2005 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Weilheim - Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 14.12.2005, Az. 941 erteilt.

III.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt gem. Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 20.12.2005 bis 30.12.2005 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag bis  Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, Montag, Dienstag 14.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 682-160). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen.

Im Übrigen kann die Nachtragshaushaltssatzung auch während des gesamten Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.

Weilheim i.OB, 20.12.2005      

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister