Das Landratsamt Weilheim-Schongau beabsichtigt, den ehemals im Gebiet der Stadt Weilheim i.OB tätigen Wasser- und Bodenverband Seeleite aufzulösen.

Nach § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Seeleite vom Mai 1956 hat der Verband die Entwässerung von Moosgründen in der Seeleite zur Aufgabe. Zur Durchführung der Aufgaben sind vom Verband die nötigen Arbeiten an den Gräben vorzunehmen, Gräben/Draine herzustellen und zu erhalten, Wege und Durchlässe zu bauen und zu erhalten sowie den Boden zu bearbeiten und die Landschaft zu pflegen.

Der Verband ist seit langem nicht mehr tätig. Bemühungen, den Verband wieder zu aktivieren, schlugen fehl. Es ist deshalb vorgesehen, den ruhenden Verband im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz - BayAGWVG - vom 10.08.1994, GVBI. S. 760, aufzulösen. Die Absicht, den ruhenden Verband aufzulösen, wird hiermit bekannt gegeben (Art. 3 Abs. 2 BayAGWVG).

Grundstücksübergreifende Drainanlagen, Vorflutleitungen und evtl. noch vorhandene kleine Entwässerungsgräben sind von den jeweiligen Beteiligten zu unterhalten. Dazu haben die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich gemeinsame Anlagen (Drainsammler, Gräben etc.) befinden, die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den Bestand, die Wirksamkeit oder die Unterhaltung gefährden oder erschweren würde. Die Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung obliegt der Stadt Weilheim i.OB.

Der Wasser- und Bodenverband Seeleite sowie Betroffene können innerhalb von 2 Monaten nach dieser Bekanntmachung beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, 86956 Schongau oder bei der Stadtverwaltung Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Auflösung des Verbandes erheben (Art. 3 Abs. 3 BayAGWVG).

Darüber hinaus ergeht durch das Landratsamt Weilheim-Schongau gemäß § 62 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz - WVG - an alle Gläubiger des Wasser- und Bodenverbandes Seeleite die Aufforderung, etwaige Ansprüche gegen den Verband ebenfalls innerhalb von 2 Monaten nach dieser Bekanntmachung beim Landratsamt Weilheim-Schongau oder der Stadtverwaltung Weilheim i.OB zu melden.

Zur Abwicklung der Verbandsgeschäfte wird gemäß Art. 3 Abs. 6 BayAGWVG die Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim bestimmt.

Schongau, den 16.03.2006

Landratsamt Weilheim-Schongau
- Dienststelle Schongau -

L. Messerschmid

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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