Für das Gebiet "Huosiring/ Parchetwiesen" besteht seit Mai 1990 eine rechtskräftige Ortsabrundungssatzung. Die Satzung wurde bereits zweimal geändert und in der Fassung vom 29.10.2002 neu bekannt gemacht.

In seiner Sitzung vom 29.03.2006 beschloss nun der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB auf Antrag eines Bauherren diese Satzung dahingehend zu ändern, dass die Wandhöhe von bisher nur 3,70 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandflucht mit der Dachaußenhaut) auf 4,30 m erhöht wird. Damit wird im Baugebiet erstmals ein Kniestock ermöglicht.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Der Stadtrat hat die Änderungssatzung samt Begründung in seiner Sitzung am 06.07.2006 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderungssatzung der Ortsabrundungssatzung "Huosiring / Parchetstraße" in der Fassung vom 26.04.2006 rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan, die Begründung und die abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Änderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des An-spruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zur Satzung sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Änderungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister