Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes für das Gebiet "Nördlich der Stadtsäge", Gemarkung Weilheim i.OB gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB eingeleitet.

Vom Geltungsbereich werden nach dem beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 22.05.2007 die Grundstücke Fl.Nr. 3210/7, 3210/14, 3210/15, 3210/16, 3210/17 und 3210/49, Kanalstraße 7 und 9, Wichernstraße 2 und 4, Frühlingstrasse 7 und 9 sowie der städtische Fußweg Fl.Nr. 2310/55, erfasst. Der Bereich ist als "allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen und dementsprechend mit Wohnhäusern bebaut.

Hiermit erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses. Für ein Aufhebungsverfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes. Gemäß § 3 BauGB sind die Bürger frühzeitig von gemeindlichen Planungen zu unterrichten. Mit dieser Bekanntmachung erhält die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung bis spätestens 06.07.2007. Über die Gründe und Folgen dieser Aufhebung geben die Sachbearbeiter der Bauverwaltung der Stadt Weilheim i.OB Auskunft.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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