Der Stadt Weilheim wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 15.10.2007 Az. 632-3 Sg. 42 eine gehobene Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. Art. 16 des Bayer. Wassergesetzes zur Benutzung des Stadtbaches (Gewässer III. Ordnung) und der Ammer (Gewässer I. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt.

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus dem Entlastungsbauwerk Regenüberlaufbecken (RÜB) 1. Die bis 31.12.2027 befristete Erlaubnis beinhaltet zahlreiche Nebenbestimmungen.

Eine Ausfertigung des wasserrechtlichen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und die dem Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 15.11.2007 bis einschließlich 30.11.2007 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Weilheim, II. Stock, Zimmer Nr. 201/202, Admiral-Hipper-Str. 20, 82362 Weilheim i. OB und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Zimmer Nr.. 212, Münzstr. 33, 86956 Schongau zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Erlaubnis auch gegenüber den übrigen Betroffenen gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes als zugestellt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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