Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 26.04.2007 beschlossen, den Bebauungsplan "Nördlich der Stadtsäge" im Teilbereich zwischen der Kanalstraße, Wichernstraße und Frühlingstrasse aufzuheben.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren für die Aufhebung des Bebauungsplanes wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht wurden.

Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "Nördlich der Stadtsäge" für den o. g. Teilbereich wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 27.09.2007 gemäß § 10 BauGB beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebungssatzung rechtskräftig. Die Satzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan bzw. durch die Aufhebungssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans bzw. der Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an