Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern erlässt nach § 149 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgende Schlussfeststellung:
- Das Verfahren Deutenhausen II wird hiermit abgeschlossen.
- Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
- Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Deutenhausen II sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern (Hausanschrift: Infantriestraße 1, 80797 München; Postfachanschrift: Postfach 40 06 49, 80706 München) einzulegen.
Ist über den Widerspruch innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - in München (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) zulässig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
gez.
Raum
Präsident
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister