I. Schulanmeldung an der Volksschule

Am 09. April 2008 findet in der Zeit von 07.45 Uhr 12.30 Uhr und von 13.45 Uhr bis 18.30 Uhr im Gebäude der Volksschule Weilheim i.OB am Hardt (Grundschule), 82362 Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6, die Schulanmeldung statt. Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 31. Oktober dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 31. Oktober 2002 geboren sind. Für Kinder die nach dem 30. September 2008, aber nicht später als zum 31. Oktober 2008 sechs Jahre alt sind, können die Erziehungsberechtigten auf Antrag bei der Schule den Einschulungstermin im nächsten Jahr wahrnehmen. Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Volksschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Volksschule zurückstellen zu lassen.

Ein Kind kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten zur Schulaufnahme angemeldet werden, wenn es nach dem 31. Oktober 2002 geboren ist und auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Bei einem Kind, das nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt wird, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu bringen, und diesem eine entsprechende Vollmacht schriftlich erteilen.

Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen bis spätestens 1. Juni angemeldet sein. Eine schriftliche Anmeldung zur Aufnahme ist nicht zulässig.

Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen. Evtl. vorhandener Sorgerechtsbeschluss und Scheidungsurkunde sind mitzubringen.

Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen und beim Antrag auf Schulaufnahme soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen.

Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heimes angemeldet werden.

II. Bescheinigungen Gesundheitsamt

Bei der Anmeldung sollen vorgelegt werden:
- Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme am apparativen Seh- und Hörtest
- die Bestätigung über die Teilnahme des Kindes an der Früherkennungsuntersuchung U 9 oder die Bestätigung über die Teilnahme an der schulärztlichen Untersuchung.

III. Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache

Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache können nur an der zuständigen Sprengelschule angemeldet werden. Dort kann gegebenenfalls ein Antrag auf Besuch einer zweisprachigen Klasse gestellt werden. Zur Anmeldung sollten neben der Geburtsurkunde zur Erleichterung der Formalitäten der Pass und die Meldebescheinigung mitgebracht werden.

IV. Erklärung der Erziehungsberechtigten

Bei der Schulanmeldung an öffentlichen Volksschulen erhalten die Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt (Maiß-Nr. 4094) für die Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres Kindes in eine Klasse mit Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet werden. Von der Ausgabe dieses Vordruckes wird abgesehen an Volksschulen, an denen mit Sicherheit eine Bildung von Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt für die Abgabe der Erklärung das Gleiche wie bei der Schulanmeldung.

Die Erklärung bleibt für die Dauer des Besuchs einer öffentlichen Volksschule wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf wird bei Änderung des Bekenntnisses sofort, im Übrigen erst bei Beginn des folgenden Schuljahres wirksam.

V. Schulanmeldung an Förderschulen

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen.

Die Kinder sind grundsätzlich an der Volksschule anzumelden. Die Anmeldung an einer Förderschule soll nur erfolgen, wenn die Grundschule bereits festgestellt hat, dass die genannten Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind.

Vl. Schulanmeldung ist Pflicht

Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit Geldbuße belegt werden.

VII. In der Gemeinde/Im Schulverband Weilheim i.OB bestehen folgende Volksschulen mit den Schulsprengeln:

Volksschule Weilheim i.OB an der Ammer (Grundschule), Lohgasse 17, 82362 Weilheim i.OB

folgende Förderschulen:

Sonderpädagogisches Förderzentrum, Johann-Baur-Straße 10, 82362 Weilheim i.OB.

Weilheim i.OB, den 27.02.2008

Remig Ulrich
Rektor

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