In seiner Sitzung am 23.10.2007 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschlossen, für das Gebiet „Tankenrain Ost" eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen.

Das erforderliche Verfahren wurde gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 13 BauGB ordnungsgemäß durchgeführt. Über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entschieden. Der Stadtrat hat die Satzung in seinen Sitzungen am 24.01.2008 bzw. 10.04.2008 samt Begründung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die Außenbereichssatzung „Tankenrain Ost" in der Fassung vom 31.03.2008 tritt samt Begründung am Tage nach dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

 Die Satzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Außenbereichssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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