BEKANNTMACHUNG

Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 09.06.2008 (Ö 95/2008) beabsichtigt die Stadt Weilheim i.OB folgenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg einzuziehen:

Weg von der Murnauer Bahn zum Trifthof

ehem. Fl.Nr. 1098 der Gemarkung Weilheim i.OB

Anfangspunkt: Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 1099

Endpunkt: Am Bahnkörper

Die Einziehung des Feld- und Waldweges ist vorgesehen, da zwischenzeitlich das gesamte Gebiet im Trifthof neu geordnet wurde. Die Erschließung der anliegenden Grundstücke ist über die Ortsstraße „Holzhofstraße" gesichert.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist die Absicht zur Einziehung einer Straße drei Monate vorher anzukündigen. Die Absicht der Stadt Weilheim i.OB zur Einziehung des vorstehend angeführten Feld- und Waldweges wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verfahrensunterlagen zur Einziehung der Stichstraße liegen drei Monate ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegung können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Weilheim i.OB, 14.07.2008

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth

1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an