Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 09. Dezember 2008 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 310 % und der Grundsteuer B auf 330 % für das Kalenderjahr 2009 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist damit keine Änderung eingetreten.

Hiermit wird gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 wird deshalb verzichtet. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Weilheim i.OB angefochten werden.

Die Grundsteuer wird - wie bisher - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2009 fällig. Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis zu 15,-- € am 15. August 2009 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge bis zu 30,-- € am 15. Februar 2009 und am 15. August 2009 je zur Hälfte fällig.

Stadt Weilheim i.OB, 12.01.2009

Markus Loth
1. Bürgermeister

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