In seiner Sitzung am 31.03.2009 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschlossen, für das Gebiet „Kirchstraße Nord-Ost", Gemarkung Deutenhausen, eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 BauGB zu erlassen.

Das erforderliche Verfahren wurde gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 BauGB ordnungsgemäß durchgeführt. Über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entschieden.
Der Stadtrat hat die Satzung in seiner Sitzung am 30.07.2009 samt Begründung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

Die Einbeziehungssatzung „Kirchstraße Nord-Ost" in der Fassung vom 20.07.2009 tritt samt Begründung am Tage nach dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Die Satzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diese Satzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an