Mit BMF-Schreiben vom 04.07.2000 verfügte das Bundesministerium der Finanzen, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sondern dass der reguläre Steuersatz zu erheben ist.

Hiergegen wurde von einigen Wasserversorgern Klage erhoben.

Mit Urteilen vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dies gilt auch für Herstellungsbeiträge Wasser.

Die Stadtwerke Weilheim i.OB verrechnen seit Beginn dieses Jahres für die Verlegung von Hauswasserleitungen und Herstellungsbeiträge Wasser den ermäßigten Steuersatz in Höhe von derzeit 7 %.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zeitgleich und in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 25.06.2009 Vorgaben für die Rückerstattung von zu viel berechneter Umsatzsteuer bekanntgegeben.

Hiernach haben die Stadtwerke Weilheim i.OB die Möglichkeit, Rechnungen und bestandskräftige Bescheide, die einen höheren Steuerbetrag ausweisen, als sie nach dem Gesetz schulden, zu berichtigen. Die Korrektur erfolgt im Zuge einer Rechnungsberichtigung auf freiwilliger Basis und ohne Anspruch einer Rechtspflicht. Betroffenen Kunden der Stadtwerke kann hierdurch die zu viel berechnete Umsatzsteuer erstattet werden. Die Erstattung kann jedoch nur an den ursprünglichen Leistungsempfänger (Bescheid- oder Rechnungsempfänger) bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger geleistet werden. Der Verwaltungsrat der Stadtwerke Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 22.09.2009 beschlossen, dass betroffenen Kunden die Umsatzsteuerdifferenz auf Antrag zurückerstattet wird.

Bei Kunden, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind, berufen sich die Stadtwerke auf die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 und verzichten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Berichtigung von Rechnungen und Bescheiden.
Betroffene Kunden können bei den Stadtwerken schriftlich unter Angabe von Rechnungs- oder Bescheid-Nr., Ausstellungsdatum, vollständiger Bankverbindung und der Angabe, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, einen Antrag auf Rückerstattung der zu viel erhobenen Umsatzsteuer stellen. Das Antragsformular liegt bei den Stadtwerken aus oder kann von unserer Internetseite www.stawm.de heruntergeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragserklärung auch von den Finanzbehörden eingesehen werden kann.
Für Rückfragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin, Frau König (Tel.: 0881/9420-27), zur Verfügung.

Stadtwerke Weilheim i.OB
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der Stadt Weilheim i.OB

Magnus Nigg
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