Die Stadt Weilheim i.OB erläßt auf Grund von Art. 8 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Weilheim i.OB

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Weilheim i.OB werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner, Erhebungszeitraum, Entstehen, Fälligkeit

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Satzung der Stadt Weilheim i.OB über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte verfügt wurde.

(2) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. Bei Einweisung währen des laufenden Monats werden die Gebühren anteilmäßig (1/30) berechnet.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit der Räumung. Die Gebühr ist am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 für den zurückliegenden Monat fällig, und unaufgefordert auf eines der Konten der Stadt Weilheim i.OB zu überweisen bzw. bar zu entrichten.

(4) Bei Übernahme der Gebühr durch den Sozialhilfeträger ist diese durch eine Abtretungserklärung an die Stadt Weilheim i.OB abzutreten.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Weilheim i.OB betragen betragen je m2 DM 4,00 (€ 2,10).

(2) Werden bei Zwangsräumungen Rückeinweisungen unumgänglich, sind die anfallenden Kosten laut Mietvertrag anteilig für die Dauer der Rückeinweisung zu erheben.

§ 4 Nebenkosten

In der Gebühr nach § 3 Absatz 1 sind die anfallenden Nebenkosten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung für Nebenkosten– außer Strom –enthalten.

§ 5 Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit

(1) Werden Unterkunftseinheiten nach Entrichtung einer Benutzungsgebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf eine Gebührenerstattung.

(2) Der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Benutzungsrecht verhindert ist.

§ 6 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände, Aufrechnung

(1) Stundung, Erlaß, Aufrechnung sowie Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung, soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlaß von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2001 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 26.01.2001

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

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