BEKANNTMACHUNG

über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, beabsichtigt, das Auwehr bei Fkm 129,440 durchgängig zu gestalten. Dazu ist vorgesehen, am rechten Wehrteil eine Raue Rampe (Teilrampe) zu errichten.

Die Gesamtbreite des Wehrüberfalls beträgt 50 m. Auf einer Breite von 14 m wurde eine Riegelsohlgleite geplant. Die Gleite hat eine Neigung von 1 : 25. Vorteil der Riegelsohlgleite ist ein besserer Aufstieg aller aquatischen Lebewesen und nicht nur ein selektiver, wie bei herkömmlichen Rampen. Die Riegelsohlgleite ist auch für die Bootsfahrer besser befahrbar. Weitere Vorteile sind die bessere hydraulische Wirksamkeit sowie der optische Eindruck. Riegelrampen haben ferner eine größere Standsicherheit als herkömmliche Rampen. Um eine optimale Wasserführung auf der Gleite zu erreichen, wird auf einer Breite von 7,0 m im Gleitenbereich die Wehrkante um 30 cm abgesenkt. So ist eine ausreichende Wasserführung, auch bei Niedrigwasser, gewährleistet. Nach der Gleite schließt eine 0,4 m tiefe und 8 m lange Tosbeckenmulde mit dahinterlie-gender Nachbettsicherung an. Die Riegel bilden eine Beckenkonstruktion mit einem Niedrigwassergerinne. Die Sohldifferenz beträgt 2,25 m.

Der beschriebene vom Freistaat Bayern geplante Teilrückbau des Auwehres bedarf der vorherigen Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens.

Für dieses Vorhaben war nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anlage III  I. Teil Nr. 13.16 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat; es ist vielmehr eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes der Ammer zu erwarten. Für das Vorhaben war deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Feststellung, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann, ist bekannt zu geben, was hiermit erfolgt. Diese Feststellung ist selbständig nicht anfechtbar (Art. 83 Abs. 3 S. 3 BayWG).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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