BEKANNTMACHUNG

Die Bekanntmachungen des Landratsamtes Weilheim-Schongau über die vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim ermittelten Überschwemmungsgebiete

a) an der Ammer im Bereich der Gemeinden Böbing, Hohenpeißenberg, Oberhausen, Pähl, Polling, Raisting und Wielenbach, des Marktes Peißenberg und der Stadt Weilheim i.OB, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007,

b) am Lech im Bereich der Gemeinden Altenstadt, Bernbeuren, Burggen, Hohenfurch, Prem, Steingaden des Marktes Peiting und der Stadt Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007

c) an der Loisach im Bereich der Gemeinde Sindelsdorf und der Stadt Penzberg, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007 und

d) an der Ach und am Erlbach im Bereich der Gemeinde Oberhausen Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 8/2007 vom 02. Mai 2007

werden wie folgt ergänzt:

Durch die Bekanntmachung der als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen gelten diese nach Art. 61 g Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Damit sind kraft Gesetzes folgende Rechts-wirkungen verbunden, auf die nach Art. 61 g Abs. 2 BayWG hinzuweisen ist:

In diesen Gebieten bedürfen nach Art. 61h des Bayer. Wassergesetzes

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten oder Ändern von Anlagen

der Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau, soweit diese Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben

  1.  die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
  3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
  4. die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden
    oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags vom Landratsamt Weilheim-Schongau anders entschieden wird. Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann durch Bescheid, der innerhalb der Zweimonatsfrist bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängern.

Ist eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen, so ist in diesem Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit der Maßnahme aus Gründen des Hochwasserschutzes zu entscheiden.

Weitere Pflichten: Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.

Hingewiesen wird ferner auf § 31b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz, der in vorläufig gesicherten Gebieten die Ausweisung neuer Baugebiete verbietet, unter besonderen Voraussetzungen jedoch Ausnahmen zulässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in einem gesonderten Verfahren vom Landratsamt, in bestimmten Fällen von der Regierung überprüft.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungs-verfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.

In den eingangs genannten Amtsblättern wurden die ermittelten Überschwemmungs- gebiete bereits veröffentlicht. Die Pläne liegen den betroffenen Städten, Märkten und Gemeinden für den jeweiligen Gemeindebereich vor und können dort, wie auch beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock), 86956 Schongau während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Hinweise:
Weiter werden alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet im „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Schongau, 20.01.2010

Landratsamt Weilheim-Schongau

L. Messerschmid

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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