Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung der Straße "Am Öferl"

1. Straßenbeschreibung

„Am Öferl“ mit den Fl.Nrn. 2878/8, 2813/2, 2813/3, 2819/4, 2754/20 und 2782/6 der Gemarkung Weilheim in der Stadt Weilheim i.OB, Landkreis Weilheim-Schongau mit: Park-and-Ride-Platz (nur für Parkzwecke), Verbindungsweg zur Bahnunterführung (nur für Fußgängerverkehr), Fl.Nr. 2754/Tfl. (Länge 0,267 km), Anfangspunkt: Paradeisstraße, Endpunkt: Zargesstraße, Länge: ca. 1,050 km

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebene Straße wird auf Grund des Bauausschussbeschlusses vom 12.02.2001 (Ö 55/2001) zur Ortsstraße im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für diese Straße ist die Stadt Weilheim i.OB.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügung nach Ziffer 2 samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 203, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB (Postfachanschrift: Postfach 1664, 82360 Weilheim i.OB; Straßenanschrift: Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i.OB bzw. Postfach 1353, 82360 Weilheim i.OB) eingelegt wird.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München; Straßenanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Weilheim i.OB, 15.02.2001

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an