Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat mit Schreiben vom 28.01.2010 folgenden Bescheid erlassen:

Es wird im öffentlichen Interesse bewilligt, dass alle Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Stadt Weilheim i.OB (Schmiedstraße, Marienplatz, Kirchplatz, Pöltnerstraße, Hofstraße, Ledererstraße, Kreuzgasse, Admiral-Hipper-Straße, Rathausplatz und Obere Stadt bis Ecke Römerstraße) am Freitag, den 15. Oktober 2010, in der Zeit von 20.00 bis 24.00 Uhr, zur Versorgung der Besucher anlässlich des Veranstaltungsprogramms „1000 Jahre Weilheim" im Rahmen der Kunstveranstaltung „Kunst in der Stadt" geöffnet sein dürfen. Die Bewilligung ist durch die Stadt Weilheim in Oberbayern in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise:

Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetz sind einzuhalten. Den Arbeitnehmern ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren.

Gründe:

Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ersucht die Stadt Weilheim i.OB um eine Ausnahmebewilligung für die Offenhaltung der Geschäfte für den 15. Oktober 2010 bis 24.00 Uhr. Begründet wurde das Ersuchen im Wesentlichen mit dem erwarteten erhöhten Besucheraufkommen anlässlich der genannten Veranstaltung mit überregionaler Ausprägung und dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

II.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 i.V.m. Nr. 6.7 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von Ausnahmen im Rahmen des § 23 LadSchIG zuständig.

Dem Ersuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchIG wird stattgegeben. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass überregionales Interesse besteht und ein über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang zu erwarten ist. Eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am 15. Oktober 2010 bis 24.00 Uhr ist deshalb zur Versorgung einer größeren Menschenmenge im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ausnahmsweise wird daher eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, befristete Öffnungszeit bewilligt.

III.

Das Verfahren ist gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 4 S. 1 Nr. 2 BayKostG kostenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Eis
Technischer Oberinspektor

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an