Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung) vom 21.06.2010

Die Schulverbandsversammlung des Hauptschulverbandes Weilheim i.OB (nachstehend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schul-finanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 18, Art. 19, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 16.06.2010, Az. 210-3/2, genehmigte Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung)

§ 1

Die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 13.02.2006 wird wie folgt geändert:

§ 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

„§ 2 - Verwaltung, Kassenführung

(1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Mitgliedsgemeinde Stadt Weilheim i.OB geführt.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhält dafür einen jährlich im Haushaltsplan festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag. Der Verwaltungskostenbeitrag ist in der Regel jährlich anzupassen.

(3) Für die Haushalts-, Personal- und Wirtschaftsführung des Schulverbands gelten die Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts entsprechend."

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, 21.06.2010

Hauptschulverband Weilheim i.OB

Markus Loth
Schulverbandsvorsitzender

Anmerkung: Diese Satzung und deren Genehmigung wurde vom Landratsamt Weilheim-Schongau gem. Art. 21 Abs. 1 KommZG im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 13 vom 01.07.2010 amtlich bekannt gemacht. Sie tritt daher mit Wirkung vom 08.07.2010 in Kraft.