Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass das Vorhaben keine nachteiligen umweltrelevanten Auswirkungen erwarten lässt, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären.

Für das Vorhaben war daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG). Das Landratsamt Weilheim-Schongau weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist.

Landratsamt Weilheim-Schongau, den 25.08.2010

L. Messerschmid

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