Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund § 71 Gewerbeordnung (GewO) sowie Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

SATZUNG

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Jahrmarkt der Stadt Weilheim i.OB dienen, erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Jahrmarktes benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung, sei es durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standplatzes. Sie beträgt je Markttag 5,00 € pro angefangenen laufenden Meter.

§ 4 - Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entsteht sie mit der Benutzung.

(2) Die Gebühr wird nach Aufforderung des Marktbeauftragten oder einer von der Stadt ermächtigten Person sofort zur Zahlung fällig und ist an den Beauftragten der Stadt zu entrichten.

(3) Der Gebührenschuldner erhält über die Zahlung der Gebühr einen Beleg, der jederzeit den Aufsichtspersonen der Stadt auf Verlangen vorzuweisen ist.

§ 5 - Gebührenrückerstattung

Werden die Einrichtungen des Jahrmarktes trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

§ 6 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Weilheim i.OB (Jahrmarktgebührensatzung) vom 21. März 2003 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 06/2003 vom 05.04.2003) außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 01.10.2010

Markus Loth
1. Bürgermeister