Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund § 71 Gewerbeordnung (GewO) sowie Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

SATZUNG

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Überlassung von Verkaufsplätzen auf den Wochenmärkten der Stadt Weilheim i.OB sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des Verkaufsplatzes.

§ 2 - Gebührenentstehung

Die Gebühr entsteht mit der Zuweisung des Verkaufsplatzes.

§ 3 - Gebührensatz und Gebührenschuldner

(1) Die Gebühr beträgt 5,00 € pro laufenden Meter Verkaufsvorrichtung oder Verkaufsfrontfläche für jeden Wochenmarkttag. Auf Wunsch des Markthändlers können die Gebühren und Nebenkosten auch per Lastschrifteinzug entrichtet werden.

(2) Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung des Marktbeauftragten oder einer von der Stadt ermächtigten Person sofort zur Zahlung fällig oder an den Beauftragten der Stadt in bar oder per Lastschrifteinzug zu entrichten.

(3) Gebührenschuldner sind die Wochenmarkthändler.

(4) Wird der zugewiesene Platz ohne vorherige Absage (Krankheit, Urlaub u.a.) bis spätestens 8 Tage vor dem Markt nicht genutzt, bleibt die festgesetzte Gebührenschuld unverändert bestehen.

§ 4 - Nebenkosten

Für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen für Strom wird im Einzelfall ein verbrauchsabhängiges Entgelt auf der Grundlage des jeweils gültigen  Strombereitstellungstarifes erhoben und mit der Platzgebühr in Rechnung gestellt.

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmarktgebühren der Stadt Weilheim i.OB vom 21.03.03 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 06/2003 vom 05.04.2003) außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 01.10.2010

Markus Loth
1. Bürgermeister