Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 30.04.2009 die 3. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Geisenhofer-Gelände“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 und § 13 BauGB beschlossen.

Die Baugrenzen und die Zufahrtssituation sollen im mittleren Planbereich geändert werden. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 BauGB eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 19.11.2009 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen. Insbesondere wurde der Forderung des Staatlichen Bauamtes zur Planung und Anlegung einer Linksabbiegespur aus der Münchener Straße in das betroffene Plangebiet entsprochen. Der insoweit geänderte Bebauungsplan und die Begründung lagen in der Zeit vom 15.02.2010 mit 16.03.2010 zur öffentlichen Einsichtnahme im Rathaus aus.

Zwischenzeitlich wurde der Planentwurf auf Antrag des Eigentümers und Investors durch Beschluss des Stadtrates vom 27.01.2011 nochmals etwas modifiziert. Die Baugrenzen für das Gebäude D sollen geringfügig vergrößert; die Baugrenzen für den Turm F etwas verschoben werden. Zur Art der baulichen Nutzung soll aufgenommen werden, dass Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden. Der insoweit nochmals geänderte Planentwurf wird erneut in der Zeit vom 01.03.2011 mit 04.04.2011 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von einer Umweltprüfung sowie einem Umweltbericht abgesehen wird und zur Änderung keine umweltbezogenen Stellungnahmen vorliegen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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