Der Bebauungsplan für das Gebiet „Trifthofstraße II“ der Stadt Weilheim i.OB wurde Ende 2010 bezüglich der Gebäudehöhen dahingehend geändert, dass auf 1/6 der überbaubaren Grundstücksfläche die Traufhöhe max. 10.50 m bei einer Firsthöhe von max. 11,70 m und auf einem weiteren 1/6 der überbaubaren Grundstücksfläche die Traufhöhe max. 8,50 m bei einer Firsthöhe von max. 9,50 m jeweils über Gelände betragen darf.

Dem Bauausschuss lag nun erneut eine Anfrage zur Errichtung eines Gebäudes in diesem Plangebiet vor, das diese festgesetzten Höhen nochmals geringfügig überschreiten und zudem statt des bisher zugelassenen Sattel- oder Pultdaches ein Flachdach erhalten soll. Außerdem erstreckt sich ein Großteil des neu geplanten Gebäudes über den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus.

Aus städtebaulicher Sicht stimmte der Bauausschuss in seiner Sitzung am 18.01.2011 einer nochmaligen Anpassung der Wand- und Firsthöhen zu und legte fest, dass im gesamten Geltungsbereich – unabhängig von anderen Parametern - die Wandhöhe auf max. 10,50 m und die Firsthöhe auf max. 12,50 m festgesetzt wird. Als Dachformen sollen Flachdächer, Satteldächer oder gegeneinander versetzte Pultdächer möglich sein. Die bisherige Sonderregelung für abgesetzte Pultdächer ist dabei nicht mehr anwendbar. Zusätzlich hierzu wurde beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die Grundstücke Fl.Nr. 1105/23 und 1105/24 zu erweitern, damit für den Erweiterungsbau die gleichen planerischen Grundlagen gelten können. Die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung sind einzuhalten. Der Stadtrat hat sich diesen Vorgaben in seiner Sitzung am 27.01.2011 angeschlossen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 04.04.2011 gegeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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