Satzung über besondere Anforderungen und das Verbot von Werbeanlagen in der Stadt Weilheim i.OB vom 25.03.2011

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 - Zweck

Die folgenden Vorschriften dienen der Erhaltung des schützenswerten, gewachsenen Stadtbildes der Stadt Weilheim i.OB in den in § 3 aufgeführten Geltungsbereichen. Insbesondere sollen die Ortsdurchfahrten, Hauptverkehrsstraßen und sonstigen Straßenzüge zum Schutze des Orts- und Straßenbildes von Werbeanlagen – insbesondere Fremdwerbungen und Werbungen, die nicht an der Stätte der Leistung erfolgen – freigehalten werden.

§ 2 - Begriffsbestimmungen und Hinweise

  1. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
    a) ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)
    b) Anlagen der Wirtschaftswerbung, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ortsfest benutzt zu werden (z. B. Anhänger-Werbung, Werbebanner, Hinweistafeln, etc.)
  2. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind demnach auch
    a) Automaten
    b) Schilder, die Inhaber und/oder Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder)
    c) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen)
  3. Keine Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
    a) Werbemittel (Plakate, Zettel, Anschläge usw.), die an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen oder hinter Schaufenstern angebracht sind
    b) Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern oder Schaukästen

    Die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB vom 20.05.2010 bleibt insoweit von dieser Satzung unberührt.

  4. Die Verfahrensfreiheit von Werbeanlagen besteht nur nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchstaben a) – g) und Abs. 2 Nr. 6 BayBO in Verbindung mit dieser Satzung.

§ 3 - Geltungsbereich

  1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Gebiet der Stadt Weilheim i.OB, wie auch für die Ortsteile Unterhausen, Deutenhausen und Marnbach, mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.
  2. Der Geltungsbereich wird in folgende Zonen eingeteilt:
    a) Zone I Altstadt im Bereich der Satzung über „Werbeanlagen und Markisen in der Innenstadt der Stadt Weilheim i.OB“ vom 01.12.2005
    b) Zone II Gewerbegebiete und gewerblich geprägte Gebiete
    c) Zone III Alle übrigen im Zusammenhang bebauten Ortsteile

    Die Zonen I und II ergeben sich aus den als Anlage beigefügten Übersichtskarten, Maßstab 1:2500 bzw. 1:5000, die Bestandteil dieser Satzung sind. Das Restgebiet zählt jeweils zur Zone III.

  3. Die besonderen Vorschriften der Satzung über Werbeanlagen und Markisen in der  Innenstadt der Stadt Weilheim i.OB, in der Fassung der Neubekanntmachung vom  01.12.2005, bleiben unberührt (siehe Zone I).

§ 4 - Beschränkungen von Werbeanlagen

  1. Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen ist - unzulässig
    a) an Einfriedungen aller Art und in Vorgärten; ausgenommen als Namens- und  Firmenschilder am Ort der Betriebsstätte
    b) an Türen, Tore und Fensterläden
    c) an Bäumen, Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen
    d) an Balkonen, Erkern, Außentreppen und sonstigen, die Gebäudeflucht überschreitenden Bauteilen
    e) auf Dächern und Dachgesimsen, an Schornsteinen oder hochragenden, das Stadtbild beeinflussenden Bauteilen
    f) an Leitungsmasten und Brückenbauwerken
    g) an anderer Stelle als an der Stätte der Leistung (Betriebsgrundstück)
  2. Ausgenommen davon sind so genannte „Sammelwerbeanlagen“ an einem einheitlich gestalteten Werbeträger in Grünflächen im Rahmen einer Baugenehmigung.
  3. Die Buchstaben a) und b) gelten nicht in der Zone II.

§ 5 - Besondere Anforderungen an Werbeanlagen

  1. Die Werbeanlagen haben sich in der Farbgestaltung, der Materialwahl, der Anordnung und den Proportionen den umgebenden Gebäuden und dessen Architektur anzupassen.
  2. Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht stören durch:
    a) zu starke Kontraste und grelle oder abstoßende Farbgebung (keine Signal- oder Leuchtfarben);
    b) Verteilen von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster;
    c) Häufung gleicher Anlagen oder durch das Zusammentreffen miteinander unvereinbarer Anlagen
  3. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Unterkante von Fenstern der 1. Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 3,50 m über Gelände angebracht werden, ausgenommen in der Zone II
  4. Eine mögliche Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendungsfrei hergestellt werden; Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtung ist unzulässig. Werbeanlagen als Lichtstrahler (z. B. Skybeamer) sind ebenfalls unzulässig.
  5. Entstellte, beschädigte oder verschmutzte Werbeanlagen müssen entfernt oder instandgesetzt werden.

§ 6 - Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weilheim i.OB oder bei verfahrensfreien Anlagen von der Stadt Weilheim i.OB selbst erteilt werden.

§ 7 - Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 4 und 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 25.03.2011

Markus Loth
1. Bürgermeister

Diese Satzung wurde vom Stadtrat am 24.03.2011 (Ö 24/2011) beschlossen.