BEKANNTMACHUNG DES LANDRATSAMTES WEILHEIM-SCHONGAU

Die Stadt Weilheim plant die Errichtung eines Hochwasserschutzes am Waitzackerbach, der für ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) ausgelegt ist. Die Unterhalts- und Ausbaupflicht am Waitzackerbach, einem Gewässer 3. Ordnung, obliegt der Stadt Weilheim. Die Bebauung entlang des Waitzackerbachs war bei Hochwasserereignissen in der Vergangenheit von Überschwemmungen betroffen. Ereignisse mit ähnlichen oder mit noch höheren Abflüssen können jederzeit wieder auftreten und dabei erhebliche Schäden an der beste-henden Bebauung verursachen.
Der Waitzackerbach entwässert ein knapp 6 km² großes Einzugsgebiet südwestlich von Weilheim. Der Bach fließt bis zur Tankenrainer Straße (St. 2057) zunächst nach Norden und im weiteren Verlauf südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden Straße dem Stadtgebiet von Weilheim zu. Am Westrand des Stadtgebiets östlich der Moosstraße wechselt der Bach erneut seine Richtung und fließt zwischen der Moosstraße und der Gartenstraße bis zum Nordrand der Bebauung. Anschließend fließt er weiter nach Norden und mündet nach ca. 2 km schließlich in einem Altarm der Ammer.

Im Rahmen einer Studie vom Oktober 2007 wurde zunächst die Leistungsfähigkeit des Waitzackerbaches ermittelt. Ein Vergleich mit den hydrologischen Daten zeigte, dass das Gerinne des Waitzackerbachs bei weitem nicht in der Lage ist, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis zu erwartenden Abflüsse schadlos abzuleiten. Zur Verhinderung derartiger Schäden sollen Maßnahmen zum Hochwasserschutz realisiert werden. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen wurden durch Voruntersuchungen und umfangreiche hydraulische Berechnungen ermittelt.

Der Ausbau des Waitzackerbachs innerhalb von Weilheim wäre aufgrund der beengten Verhältnisse technisch relativ aufwändig und außerdem mit unerwünschten Eingriffen in das Ökosystem des Baches verbunden. Deshalb wurde nach Alternativen gesucht, bei denen auf den Gewässerausbau gänzlich verzichtet werden kann. Die gewählte Lösung besteht aus einer Kombination von Maßnahmen zum technischen Hochwasserrückhalt und zum Rückhalt in der Fläche. Eine geeignete Fläche zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) wurde unmittelbar südlich der Tankenrainer Straße an der Stelle gefunden, an der es im Waitzackerbach zu einem Fließrichtungswechsel von Süd-Nord nach West-Ost kommt. Der Rückhalt in der Fläche soll im Weilheimer Moos stattfinden. Dazu ist ein zweiter Betriebsauslass im Hochwasserrückhaltebecken vor-gesehen.

Maßnahmen im Waitzackerbach unterhalb des Rückhaltebeckens sind bei dieser Variante nicht erforderlich.
Folgende Einzelmaßnahmen sind geplant:

  • Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Waitzackerbach
    • Das bebaute Grundstück am Ostrand des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens kann nicht als Einstaufläche genutzt werden. Deshalb soll westlich dieses Grund-stücks ein Rücklaufdamm zur Begrenzung der Einstaufläche gebaut werden. Aus betrieblichen und sicherheitstechnischen
    • Gründen soll die Anlage im Haupt-schluss des Waitzackerbachs angelegt werden, so dass eine Verlegung des Waitzacker-bachs auf eine Länge von ca. 200 m erforderlich wird.
    • Rückhaltevolumen bis zum Stauziel: ca. 41.600 m³
    • Eingestaute Fläche bei Stauziel: rd. 4,5 ha
    • Absperrdamm: Länge 440 m; Max. Höhe über Gelände 2,8 m; Böschungsneigung 1:3
    • Maximale Einstaudauer bei Stauziel: ca. 1 Tag
    • Betriebsauslass BA 1 mit gedrosselter Ableitung von 2,5 m³/s in den Waitzackerbach
    • Betriebsauslass BA 2 mit Ableitung der Wassermengen in das Weilheimer Moos, die bei Hochwasserereignissen ab einem HQ20 nicht mehr vollständig im HRB zurück-gehalten werden können.
    • Hochwasserentlastung (Dammscharte und befestigter Bereich bis zur Flutmulde)
  • Ergänzende bauliche Maßnahmen im Weilheimer Moos: Das abgeleitete Wasser gelangt über das bestehende Grabensystem in den Ochsenbach, der unterstrom des Zusammenflusses mit dem Waitzackerbach in einen Altarm der Ammer mündet. Auswirkungen durch einen erhöhten Abfluss im Ochsenbach auf die angrenzende Bebauung müssen vermieden werden.
    • Maßnahmen zur Verteilung des zufließenden Wassers und zur Aktivierung des breitflächigen Retentionsraums im Moos:
      • Durchlass unter der Tankenrainer Straße
      • Flutmulde nördlich der Tankenrainer Straße
    • Maßnahmen zum Schutz der ggf. betroffenen Bebauung im Moos und zur Verringerung des Umfangs der Überschwemmungsflächen bei einer Beaufschlagung mit Wasser aus dem BA 2 des Hochwasserrückhaltebeckens:
      • Ableitungsmulde in die Wasserfläche westlich der Fa. Alpenflor Erdwerke
      • Vergrößerung von Durchlässen im Ableitungsgraben Süd-Nord
      • Einbau einer Rohrdrossel im Ableitungsgraben West- Ost
      • Anpassung der Anbindung des Zulaufgrabens an den Ochsenbach
      • Rückbau einer Sohlschwelle im Ochsenbach

Die Stadt Weilheim hat für die in den Antragsunterlagen dargestellten Maßnahmen die hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren und Gestattungen (Planfeststellung, Erlaubnis) beantragt. Das Vorhaben lässt nach Einschätzung der zuständigen Behörden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann deshalb verzichtet werden. Die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss bekanntgegeben werden, was hiermit erfolgt. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Vor Erteilung einer Planfeststellung bzw. gehobenen Erlaubnis ist die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 14.07.2011 bis einschl. 19.08.2011 im Rathaus der Stadt Weilheim (Stadtbauamt), Admiral-Hipper-Str. 20, 82362 Weilheim und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf  besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Schongau, 24.06.2011
Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.

L. Messerschmid

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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