Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 30.05.2011 folgenden Bescheid erlassen:

Es wird im öffentlichen Interesse bewilligt, dass alle Verkaufsstellen im Stadtkern der Stadt Weilheim i.OB (Schmiedstraße, Marienplatz, Kirchplatz, Pöltnerstraße, Hofstraße, Ledererstraße, Kreuzgasse, Admiral-Hipper-Straße, Rathausplatz und Obere Stadt bis Ecke Römerstraße) am Freitag, den 23. September 2011, in der Zeit von 20.00 bis 22.30 Uhr, zur Versorgung der Besucher anlässlich des Veranstaltungsprogramms im Rahmen der Kulturveranstaltung „Weilheimer-Kinder-Lauf mit Gesundheitsabend" geöffnet sein dürfen. Die Bewilligung ist durch die Stadt Weilheim in Oberbayern in geeigneter Weise ortsüblich bekanntzumachen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 21.04.2011 ersucht die Stadt Weilheim i.OB um eine Ausnahmebewilligung für die Offenhaltung der Geschäfte für Freitag, den 23.09.2011 von 20.00 bis 22.30 Uhr. Begründet wurde das Ersuchen insbesondere mit dem erwarteten erhöhten Besucheraufkommen aus Nah und Fern anlässlich der genannten Veranstaltung mit überregionaler Ausprägung und dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das Projekt beinhaltet ein vielfältiges Kultur- und Kunstprogramm.

II.

1. Die Regierung von Oberbayern ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HS 2 erste Alternative der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 in der Fassung vom 14.12.2010 i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchIG zuständig.

2. Dem Ersuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchIG wird stattgegeben. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass überregionales Interesse besteht und ein über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang zu erwarten ist. Eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am 23.09.2011 von 20.00 bis 22.30 Uhr ist daher zur Versorgung einer größeren Menschenmenge im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ausnahmsweise wird daher eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, befristete Öffnungszeit bewilligt.

III.

Das Verfahren ist gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 4 S. 1 Nr. 2 Kostengesetz kostenfrei.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Schwarz

Hinweis:

Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetz sind einzuhalten. Den Arbeitnehmern ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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