Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet “Gmünder-Anwesen“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gleichzeitig wurde beschlossen, den Flächennutzungsplan für diesen Bereich zu ändern. Der im Außenbereich gelegene ehemalige landwirtschaftliche Hof wird in ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung für kirchliche und soziale Zwecke mit den erforderlichen Nebenanlagen festgesetzt. Hierzu gehören die Wohnnutzung im bestehenden Wohnhaus, Küche, Gemeinschaftsraum, sechs Schlafräume, Mehrzweckraum, Sanitäranlagen für bis zu 20 Personen und ein Gebetsraum, sowie Obstgarten, Streuobstwiese und Laubwald. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach den Vorschriften des BauGB ordnungsgemäß durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 26.10.2011 hat der Stadtrat diesen Bebauungsplan samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt Weilheim-Schongau die parallel durchgeführte 35. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird der o. g. Bebauungsplan in der Fassung vom 26.10.2011 samt Begründung und Umweltbericht rechtsverbindlich. Der Plan und die dazugehörigen Unterlagen können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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