Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 29.02.2012 eine 1. Änderung der Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Nördlich der Moosstraße“, gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Es handelt sich um die Zulassung einer Doppelgarage für das Gebäude auf Fl.Nr. 3092-Teilfläche. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren für diese Änderung wurde zwischenzeitlich ordnungsgemäß durchgeführt. Die bauliche Ausweisung ist an dieser Stelle mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 24.05.2012 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Nördlich der Moosstraße“ samt Begründung rechtskräftig. Die Satzung und Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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