Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat bereits in seiner Sitzung vom 29.09.2012 eine Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Deutenhausener Feld“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Das Verfahren nach dem Baugesetzbuch wurde als 39. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 02 vom 20.01.2012 eingeleitet.

Gleichzeitig wurde die frühzeitige Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 29.03.2012 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bauleitplan samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden geringfügigen Ergänzungen. Insbesondere wurde diese Änderung nun als die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 übergeleitet. Das Verfahren wird dementsprechend unter dieser neuen Bezeichnung weitergeführt.

Der geänderte Flächennutzungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 29.11.2012 mit 10.01.2013 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 201 oder 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch unter www.weilheim.de abrufbar.

Es liegen lediglich umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Nutzung und Umgang mit Grund und Boden (landwirtschaftliche Nutzflächen) vor. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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