Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 24.06.2010 eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Gut Waitzacker“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen und eingeleitet.

Bislang wurde das Verfahren als die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 15.04.1989 geführt. Der Flächennutzungsplan wurde am 29.02.2012 fortgeschrieben, so dass das noch anhängige Änderungsverfahren nun als die 7. Änderung der Fortschreibung vom 29.02.2012 weitergeführt wird. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB), der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der regulären Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingeleitet. Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 29.03.2012 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Änderungsplan zum Flächennutzungsplan samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen. Zwischenzeitlich erfolgte mit den Fachbehörden eine Feinabstimmung des Umweltberichtes.

Der geänderte Flächennutzungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden nun zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 01.03.2013 mit 10.04.2013 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Planunterlagen sind auch unter www.weilheim.de abrufbar. Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Nutzung und Umgang mit Grund und Boden (landwirtschaftliche Nutzflächen), Wasser und artenschutzrechtliche Aussagen vor.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister