In seiner Sitzung vom 29.07.2010 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB eine vormals 37. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 15.10.1989 für das Sondergebiet „Gut Dietlhofen“ eingeleitet. Nachdem im Laufe des Verfahrens der Flächennutzungsplan mit Datum vom 29.02.2012 fortgeschrieben wurde, wird die bisher 37. Änderung in die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 übergeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat letztlich diese Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 10.07.2012 samt Begründung in der öffentlichen Sitzung am 25.10.2012 festgestellt. Mit Bescheid vom 28.11.2012, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 224, eingegangen bei der Stadt am 30.11.2012, hat das Landratsamt Weilheim-Schongau diese Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung gemäß § 6 BauGB mit der Bedingung genehmigt, dass eine Beteiligung der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB nachzuholen sei.

Gründe:

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 ZustVBauGB zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB bedarf der vorliegende Flächennutzungsplan der Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau als der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung war zu erteilen, da das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Flächennutzungsplan den Bestimmungen des BauGB und den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB).

Das förmliche Bauleitplanverfahren sehe neben der Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentlichen Auslegung auch eine zweistufige Beteiligung der Fachbehörden vor. In den Verfahrensakten konnte nicht belegt werden, dass die Fachbehörden im Rahmen der öffentlichen Auslegung ausdrücklich ein zweites Mal beteiligt wurden. Daher war diese Beteiligung nachzuholen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB in der der Genehmigung zugrunde liegenden Fassung vom 10.07.2012 verbindlich. Der geänderte Flächennutzungsplan samt allen Anlagen und der Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Nachfrage wird Auskunft über den Inhalt des Bauleitplanes gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister