Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 13.11.2012 und 04.12.2012 die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Parchetwiesen Süd“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gegenstand ist die Ausweisung eines Baufeldes für eine Doppelgarage mit einer Größe von 6,99 x 6,74 m bei einer Wandhöhe von 3,0 m und einer Dachneigung von 28°, an der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 3260/17 sowie einer teilweisen Unterkellerung dieser Garage und Verbindung dieser Unterkellerung mit dem Untergeschoss des Hauptgebäudes. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet.

Über vorgebrachte Einwendungen wurde in öffentlicher Sitzung am 16.04.2013 intensiv diskutiert und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entschieden. Der Bauausschuss hat diese 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit Reduzierung der Wandhöhe auf 2,70 m und Dachneigung auf 22° bis 24° samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 14. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungs-planes in der Fassung vom 16.04.2013 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Fax 0881 682-1199

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