In seiner Sitzung vom 29.09.2011 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB eine 39 Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Deutenhausener Feld“ eingeleitet.

Im Gebiet nördlich der Deutenhausener Straße soll ein Misch- und Gewerbegebiet, sowie Flächen für den Gemeinbedarf entstehen. Zwischenzeitlich wurde die Fortführung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 rechtsverbindlich, so dass das Verfahren in eine 3. Änderung übergeleitet wurde. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat letztlich diese 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.03.2012 samt Begründung in der öffentlichen Sitzung am 24.01.2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom 09.04.2013, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 227, eingegangen bei der Stadt am 10.04.2013, hat das Landratsamt Weilheim-Schongau diese 3. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung gemäß § 6 BauGB  mit folgenden Hinweisen genehmigt: Das Dauergeräusch der Transformatoren des Umspannwerks auf Fl.Nr. 2111/2 führt zu einer Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes im nordwestlichen MI-Bereich (Fl.Nr.2111/12 Teilfl. und 2111/13). Aufgrund zu erwartender Zusatzbelastungen durch das Gewerbegebiet und Verkehrslärm ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich keine gesunden Wohnverhältnisse geschaffen werden können. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes können daher in diesem Teil des MI-Bereiches voraussichtlich nur gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. Aufgrund von Pegelspitzen, verursacht durch Schaltvorgänge des Umspannwerkes, kann es auch im westlichen Bereich des Gewerbegebietes nachts zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte kommen. Im weitergehenden Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sind daher Betriebsleiterwohnungen auszuschließen oder zumindest eine Grundrissorientierung festzusetzen.

Gründe:

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 ZustVBauGB zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB bedarf der vorliegende Flächennutzungsplan der Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau als der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung war zu erteilen, da das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Flächennutzungsplan den Bestimmungen des BauGB und den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB in der der Genehmigung zugrunde liegenden Fassung vom 29.03.2012 verbindlich. Der geänderte Flächennutzungsplan samt allen Anlagen und der Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de eingesehen werden.
Auf Nachfrage wird Auskunft über den Inhalt des Bauleitplanes gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an