Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 24.01.2013 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Solarpark Jörg-Ganghofer-Straße“ im Bereich südöstlich der Bahnlinie München / Garmisch-Partenkirchen gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Gleichzeitig wurde die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich ins Verfahren gebracht. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde samt Erstellung eines Umweltberichtes ordnungsgemäß durchgeführt. Der neue Bebauungsplan wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 27.06.2013 samt Begründung und abschließender Erklärung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die o. g. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Landratsamt genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Solarpark Jörg-Ganghofer-Straße“ samt Begründung und Umweltbericht rechtskräftig. Der Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Außerdem steht der Plan unter www.weilheim.de zum Download zur Verfügung.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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