Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB vom 26.07.2013

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 20-2-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBL S. 421) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB:

§ 1

Die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 3 der Verordnung erhält folgende Fassung:

„(3) Die zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen sind 44 Tage vor Wahltermin, Volks-/Bürgerbegehren und Volks-/Bürgerentscheiden berechtigt, Anschläge (max. Größe DIN A 0) nach Maßgabe der besonderen Regelungen des Wahlleiters im Stadtgebiet anzubringen.

Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle und die Kreisverkehre sind von Wahlplakatierung freizuhalten.

Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen: Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid- und Herzog-Albrecht-Platz, die Pöltner-, Hof, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 26.07.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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