BEKANNTMACHUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689), folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätzen solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der auf Grund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Diese Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.

(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.

(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.

(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung „Wohnen“ sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen oder in einem Gebäude untergebracht sein. Hierbei sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bzw. Festsetzungen in Bebauungsplänen zu beachten.

§ 6 Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt oder bei verfahrensfreien Bauvorhaben von der Stadt selbst erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer

  1. entgegen §§ 2 und 3 dieser Satzung seiner Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung  von Fahrradabstellplätzen nicht oder nicht im ausreichenden Umfang nachkommt,
  2. Abstellplätze nicht in der nach §§ 4 und 5 dieser Satzung vorgeschriebenen Größe,  und Ausstattung anbietet oder bereithält.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt bei Genehmigungsfreistellungsverfahren mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Satzung nicht anzuwenden, soweit mit deren Bau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits begonnen wurde.

Anlage: Anlage zu § 3 Abs. 1 (Richtzahlen)

Stadt Weilheim i.OB, 23.10.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Diese Satzung wurde von Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2013 (Ö 75/2013) beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 23 am 05.11.2013.

Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze Anlage zu § 3 Abs. 1 – Richtzahlen für den Fahrradabstellplatzbedarf (im Anhang als PDF zum Download)

Stadtbauamt: 26.09.2013

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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