In seiner Sitzung vom 28.02.2013 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB eine 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „SO großflächiger Lebensmitteleinzelhandel / MI Kanalstraße“ eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat letztlich diese 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.03.2013 samt Begründung in der öffentlichen Sitzung am 26.09.2013 festgestellt. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 239 hat das Landratsamt Weilheim-Schongau diese 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung gemäß § 6 BauGB ohne Auflagen genehmigt:

Gründe:

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 ZustVBauGB zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB bedarf der vorliegende Flächennutzungsplan der Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau als der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung war zu erteilen, da das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Flächennutzungsplan den Bestimmungen des BauGB und den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB in der der Genehmigung zugrunde liegenden Fassung vom 21.03.2013 verbindlich. Der geänderte Flächennutzungsplan samt allen Anlagen und der Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Nachfrage wird Auskunft über den Inhalt des Bauleitplanes gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister