Stadt Weilheim i.OB

WAHLBEKANNTMACHUNG

für die Wahl des ersten Bürgermeisters, des Stadtrats, des Landrats und des Kreistags am 16. März 2014

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1. Im Abstimmungsraum:

2.1.1. Die Stadt ist in 18 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 23. Februar 2014 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2. Die Stadt ist in keine Sonderstimmbezirke eingeteilt

2.1.3. Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  • bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für  Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5. Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6. Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberech-tigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8. Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzuheben, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2. Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag folgende Unterlagen:

  • Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in

  • Briefwahl-Stimmbezirk 021, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 022, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 023, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 024, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 025, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 026, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 027, Stadthalle, Saal
  • Briefwahl-Stimmbezirk 028, Stadthalle, Saal zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Diese können an den Amtstafeln eingesehen werden. Die aufgedruckten Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1. Wahl des Stadtrats und  des Kreistags:

4.1.1. Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden. Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kenn-wort des Wahlvorschlags kennzeichnen. Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen oder Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen. Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.1.2. Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl kann jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur eine Stimme erhalten.

  • Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall erhalten die übrigen Bewerberinnen und Bewerber je eine Stimme, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeich-nender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen. Falls sie dadurch die ihnen zustehende Stimmenzahl überschrit-ten haben, müssen sie eine entsprechende Anzahl vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber streichen.
  • Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.

Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

4.2. Wahl des ersten Bürgermeisters und  des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.3. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

05.03.2014

Andreas Wunder
(Stadtwahlleiter)

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