Bereits in seiner Sitzung am 19.02.2013 beschloss der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Leprosenweg II“ bezüglich der Festsetzungen über die Rahmenbreite und den Verzicht auf zu pflanzende Bäume für die Straße im gewerblichen Bebauungsplan „Leprosenweg II“ zu ändern.

Der Bebauungsplan aus dem Jahre 2007 weist für die Erschließungsstraße eine Rahmenbreite von 9,00 m aus. Dabei sollte entlang der Westseite der Straße auf eine Breite von 2,0 m ein Gehweg mit Pflanzstreifen angelegt werden. Die Fahrbahnbreite war mit 6,50 m ausgewiesen, so dass an der östlichen Seite ein Schrammbord mit 0,50 m verblieb.

Der endgültige Ausbau der Straße wurde im vergangenen Jahr durch die Tiefbauabteilung des Stadtbauamtes geplant. Hierbei stellte sich heraus, dass auf Grund der verschiedenen Spartenlagen und einer geringfügigen Verschmälerung des Straßenkörpers die im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehene Pflanzung von Bäumen entlang der Westseite technisch nicht mehr möglich ist. Die meisten Sparten liegen in diesem westlichen Grundstücksbereich. Entlang der Ostseite verläuft eine zentrale Gasleitung, sodass auch hier Bäume nicht gepflanzt werden können.

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB befasste sich in seiner Sitzung am 19.02.2013 mit diesem Sachverhalt und beschloss nach Abwägung aller Möglichkeiten auf die geplante Pflanzung von Bäumen und Anlegung eines Gehweges entlang der Westseite zu verzichten. Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 06.06.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an