In seiner Sitzung am 11.02.2014 beschloss der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt IIIb“ bezüglich der Festsetzungen über die geplanten Mehrfamilienhäuser auf Fl.Nr. 776/2 zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan neben einem Rückbau von Gewächshäusern hier den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit zwei Vollgeschossen in Nord-Süd-Richtung fest. Der Grundstückseigentümer beantragte nun bei der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die Gebäude in Ost-West-Richtung erstellt werden dürfen (Südausrichtung und bessere Solarnutzung). Zudem sollten die Gebäude nicht zweigeschossig mit einem Satteldach – sondern zweigeschossig mit einem darauf gesetzten, zurückversetzten Penthouse (was einem dritten Vollgeschoss entspricht) erstellt werden.

Der Bauausschuss stimmte diesem Vorhaben zu und beschloss, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die Gebäude gedreht und sowohl als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach oder mit aufgesetztem Penthouse gebaut werden dürfen. Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.06.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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