In seiner Sitzung am 18.03.2014 beschloss der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Johann-Baur-Str./ Engelhardtstr./ Fasserstr./ Deglergasse“ bezüglich der Festsetzungen über Dachgaben für die Doppel- und Reihenhäuser entlang der Fasserstraße zu ändern.

Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 setzt grundsätzlich fest, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von 35° zugelassen werden. Diese sind nur als stehende Einzelgauben mit einer max. Breite von 1,25 m und einer max. Höhe von 1,80 m zulässig. Die Summe der Gauben darf max. ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen und gestalterischen Vorgaben, die die Stadt seit Jahren an die Proportionen für Dachgauben stellt. Insbesondere wurde damit Rücksicht auf die teilweise kleinteilige Bebauung im Plangebiet (Doppel- und Reihenhauseinheiten entlang der Fasserstraße) genommen.

Im Zuge des Umbaus und der Sanierung der Doppelhaushälfte, Fl.Nr. 459/7, Fasserstraße 18 wurde dem Stadtbauamt ein Plan zur Errichtung von Dachgauben mit einer Außenbreite von 2,40 m zur Genehmigung vorgelegt. Dieses Maß steht jedoch gestalterisch in keiner Proportion zur eigentlichen Gebäudehälfte. Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB befasste sich in der Sitzung am 18.03.2014 mit dem Bauwunsch. Hierbei konnte der beantragten Änderung der Gaubengröße auf 2,40 m nicht zugestimmt werden. Es wurde jedoch beschlossen, den Bebauungsplan für die betroffenen Grundstücke der Doppel- und Reihenhauseinheiten entlang der Fasserstraße dahingehend zu ändern, dass entweder eine Einzelgaube mit max. 1,80 m Außenbreite oder alternativ 2 Einzelgauben mit je max. 1,50 m Außenbreite zugelassen werden können. Für die 2. Variante darf die Summe der Gauben max. 40 % der Dachlänge der Hauseinheit betragen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 17.06.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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