Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 13.11.2012 und 04.12.2012 eine 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Parchetwiesen Süd“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gegenstand ist die Ausweisung eines Baufeldes für eine Doppelgarage mit einer Größe von 6,99 x 6,74 m bei einer Wandhöhe von 3,0 m und einer Dachneigung von 28°, an der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 3260/17 sowie einer teilweisen Unterkellerung dieser Garage und Verbindung dieser Unterkellerung mit dem Untergeschoss des Hauptgebäudes.

Das Verfahren wurde mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Der Bauausschuss hat diese 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit Beschluss vom 16.04.2013 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 06.05.2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Diese 14. Änderung wurde mit einer Normenkontrollklage angefochten. Das dazu ergangene Normenkontrollurteil der Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2014, gerichtliches Aktenzeichen 1 N 13.1104, wird hiermit bekannt gemacht (§ 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). „Die 14. Änderung des Bebauungsplanes „Parchetwiesen Süd“ ist unwirksam.“

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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