Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat nochmals darauf hingewiesen, dass die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen am 31.12.2014 außer Kraft treten; eine Verlängerung der Förderrichtlinien ist ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Abwicklung der Förderanträge am Jahresende wurde auf Nachstehendes verwiesen:

Die Kommunen können bis einschließlich 31.12.2014 Sammelanträge beim Wasserwirtschaftsamt zur Förderung abgeben. Nach dem 31.12.2014 eingehende Sammelanträge sind von der Förderung ausgeschlossen.

Nachrüstung der Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik:

Im Bereich des Landkreises Weilheim-Schongau wurden in der Vergangenheit fast alle von den Gemeinden erfassten Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik (biologische Nachreinigungsstufe) aus-/nachgerüstet. Für den Fall, dass vereinzelte Kleinkläranlagen nicht erfasst bzw. noch nicht nachgerüstet wurden, wird nochmals ausdrücklich auf das Auslaufen der Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen zum Jahresende 2014 hingewiesen. Da Förderanträge erst nach Bauabnahme und Inbetriebnahme bei den Kommunen vorgelegt werden können, sollten Kleinkläranlagenbetreiber deren Anlagen noch nicht nachgerüstet wurden, unverzüglich mit den entsprechenden Maßnahmen beginnen. Andernfalls kann es zu Engpässen bei Begutachtung, Lieferung, Einbau und Abnahme der nachzurüstenden Kleinkläranlagen kommen. Die Kommunen benötigen ausreichend Zeit für die Bearbeitung der eingehenden Einzelanträge und müssen diese dann spätestens am 31.12.2014 beim Wasserwirtschaftsamt einreichen, damit Fördermittel gewährt werden können.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Weilheim-Schongau, Sachbereich Wasserrecht (Tel. 08861/211-3326 bzw. per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Schongau, 28.04.2014
Wasserrecht

gez.

L. Messerschmid

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