Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung vom 09.05.2014:

§ 1 - Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 - Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)den Hauptausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b)den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c)den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

d)den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier weiteren ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

(2)1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied den Vorsitz.

(3)1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

(5) Für besondere Aufgaben können Kommissionen („Unterausschüsse“) gebildet werden, wobei sich der Stadtrat die Zahl der Mitglieder vorbehält.

§ 3 - Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigung:

a) Monatlich pauschal € 150,00, Fraktionsvorsitzende zusätzlich monatlich € 60,00

b) Für die notwendige Teilnahme an Stadtratssitzungen € 30,00, Fraktionssitzungen zur Vorbereitung einer Stadtratssitzung € 30,00, Ausschusssitzungen: je Sitzung € 30,00, je Sitzung ganztags € 60,00, Sitzungen sonstiger vom Stadtrat gebildeter Gremien € 30,00

c) Sachaufwandszuschuss an die Fraktionen:
1. Grundbetrag jährlich € 200,00
2. Jahresbetrag je Mitglied € 30,00

d) Sachaufwandszuschuss an Stadtratsmitglieder ohne Fraktionsstatus jährlich € 60,00

Die Entschädigung wird vierteljährlich nachträglich ausbezahlt.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben für Sitzungen, zu denen Teilnahmepflicht besteht, außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.

(4) Ersatzleistungen nach Art. 20a Abs. 2 Ziffer 2 und 3 GO werden nicht gewährt.

(5) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

§ 4 - Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 - Weitere Bürgermeister

(1) Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

(2) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten und der weiteren Bürgermeister erfolgt die Vertretung durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied.

§ 6 - In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.05.2008 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der ab 01.01.2009 gültigen Fassung außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 09.05.2014

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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